Eine Überwachung des eigenen privaten Umfeldes (Grundstück, Haus, Wohnung) ist grundsätzlich zulässig. Werden fremde Personen innerhalb dieses rein privaten Umfeldes überwacht, ist dies jedoch nur erlaubt, wenn die betroffenen Personen dem ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten zugestimmt haben. Eine Überwachung eines fremden privaten Umfeldes oder öffentlichen Umfeldes (Straßen, Wege, Plätze) ist im Regelfall nicht zulässig und nur öffentlichen staatlichen Stellen vorbehalten. Eine Überwachung des eigenen, jedoch öffentlich zugänglichen Privat-Umfeldes kann abhängig vom Überwachungszweck im Einzelfall zulässig sein.